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--  Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Allgemeines

Für alle Serviceaufträge gelten die nachstehenden Bedingungen, auch wenn wir uns im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf beziehen. Änderungen oder Ergänzungen der Bestimmungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Unsere Service-Leistungen unterstehen dem Recht der entgeltlichen Geschäftsbesorgung(§675 BGB). Leistungen unserer Monteure und Montagefirmen, die zur Behebung eines nicht sofort erkennbaren Fehlers an einer Waage bzw. einem Wägesystem in Anspruch genommen werden, sind Dienstleistungen und als solche zu vergüten (§611, 612 BGB).

2. Angebot und Auftrag

Die den Angeboten beigefügten Unterlagen dienen nur zur Information des Bestellers, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Ein Servicevertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber mündlich, fernmündlich oder schriftlich WST - Waagen + SteuerungsTechnik, Seif Jürgen (im folgenden als Auftragnehmer bezeichnet) den Auftrag zur Arbeitsausführung gegeben hat.

3. Arbeitsausführung

Es steht uns frei, die Arbeiten durch unsere Monteure oder durch von uns beauftragte Fremdfirmen ausführen zu lassen. Teilleistungen von unserer Seite sind zulässig. Besondere Kundendienstleistungen werden nur unter Berücksichtigung von Pkt. 4 und mit schriftlicher Zustimmung durch den Auftragnehmer durchgeführt.

4. Bauseitige Leistungen - vom Auftraggeber sind:

a) Die Vorarbeiten zur Montage oder einer in Auftrag gegebenen Arbeit sachgemäß fertig zustellen.
b) Die Waagenteile an den geplanten Aufstellungs- und Verwendungsort zu schaffen.
c) Hilfsmittel, Maschinen und Hebeeinrichtungen bereit zustellen, wenn nötig.
d) Hilfspersonal, soweit erforderlich, bereit zustellen.
e) Einen geeigneten Raum zur Aufbewahrung von Werkzeugen und Materialien bereit zustellen.
f) Den notwendigen Strom, Licht, Wasser, Heizung usw. zur Verfügung zustellen.
g) Die für die Dauer der Montage maßgebenden Sicherheitsvorschriften den Monteuren unaufgefordert mitzuteilen.
h) Die Eichgewichte bereitzustellen und Sorge zu tragen, dass der zuständige Eichbeamte rechtzeitig zur Verfügung steht.

5. Montagehindernisse

Verzögert sich die Aufstellung oder die Inbetriebnahme einer Waage bzw. die Arbeiten an einer Waage durch Ursachen, die der Besteller zu Vertreten hat, insbesondere durch Verletzen einer Pflicht in Pkt.4 dieser Montagebedingungen, so hat der Besteller die dadurch entstehenden Mehrkosten, Wartezeit, Auslösung usw. und evtl. zusätzliche Fahrkosten zu tragen.

6. Haftung

Für Mängel der Montage, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften rechnet, haftet der Auftragnehmer wie folgt:
a) Alle vom Auftragnehmer gelieferten Teile, deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt oder aufgehoben ist, sind nach unserer Wahl neu zu liefern und auszutauschen. Zur Durchführung dieser Leistungen hat der Besteller, nach Vereinbarung, uns die erforderliche Zeit zu geben, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.
b) Bei nicht erkennbaren Mängeln besteht eine Nachbesserungspflicht nur, wenn der Mangel nachweisbar vor Beendigung der von unserem Montagepersonal durchgeführten Inbetriebnahme der Waage bzw. vor Beendigung der Arbeiten dem Auftragnehmer schriftlich gemeldet wurde.
c) Für die Ausbesserung haftet der Auftragnehmer in gleicher Weise, wie für die ursprüngliche Montage- oder Reparaturleistung.
d) Bei Bestehen einer Nachbesserungspflicht tragen wir die Kosten des Ersatzteils und dessen Versandes. Nebenkosten jeglicher Art sind nicht eingeschlossen.
e) Ausgetauschte Ersatzteile werden unser Eigentum.
f) Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
g) Für Schäden durch Fehlverhalten von Hilfskräften, die der Besteller den Weisungen unseres Montagepersonals unterstellt, haften wir nicht.
h) Mängel müssen innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Reparaturleistung schriftlich angemeldet werden.
i) Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die über den an dem Montagegegenstand selbst entstandenen Schaden hinausgehen, sind ausgeschlossen.
k) Für Schäden an kostenlos zur Verfügung gestellten Waagen, Anzeigen und Geräten haftet der Besteller.
l) Für Schäden an Mietwaagen siehe Bedingungen für Mietwaagen.
m) Für Lieferverzögerungen die durch Zulieferer unsererseits oder durch höher Gewalt entstehen, haften wir grundsätzlich nicht.
n) Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler und Mängel von Software. Außerdem übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Schäden, die direkt
oder indirekt auf die Installation oder Nutzung der Software zurückzuführen sind.

7. Montage- und Aufwandsentschädigung

Alle Inbetriebnahmen, Reparaturen, Montagearbeiten und die damit zusammenhängenden Leistungen werden, soweit nicht schriftlich anders vereinbart ist, nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Soweit eine Reparaturarbeit deshalb abgebrochen wird, weil innerhalb einer angemessenen Zeitdauer der Fehler nicht zu ermitteln ist, ist die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Dienstleistung als Arbeitszeit zu vergüten. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass die Reparatur nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchzuführen ist oder der Auftraggeber die Fortsetzung der Arbeiten nicht wünscht.
Berechnet werden:
a) Arbeitszeit.
b) Wartezeit.
Eine Wartezeit liegt dann vor, wenn die Fortsetzung der Arbeiten infolge einer von dem Besteller oder infolge einer von keiner Seite zu vertretenden Betriebsstörung unter Einbeziehung des Falles der höheren Gewalt verzögert wird. Als Betriebsstörung gilt die Durchführung eines Arbeitskampfes. Als Wartezeit gilt auch der Zeitaufwand für das Aufsuchen von Behörden (Eichamt usw.), für die Beschaffung von Unterkünften und die Sicherstellung von Verpflegung.
c) Angefallene Reisezeit und Reisekosten durch Pkw, Bundesbahn, Taxi, usw.
d) Auslösung, Übernachtung.
e) Unkosten für notwendige Ferngespräche, Telegramme und Gebühren.
Die genannten Aufwendungen berechnen wir nach den am Tage gültigen Servicesätzen, zu denen auch Mehrarbeits-, Nachtarbeits-, Sonn- und Feiertagszulagen zu rechnen sind. Der zum Nachweis unserer Leistungen von unserem Montagepersonal vorgelegte Arbeitsnachweis ist vom Besteller durch Unterschrift gegenzuzeichnen.

8. Zahlung

Die Bezahlung unserer Reparatur- und Montagerechnungen, inkl. eventuell verwendete Ersatzteile, hat sofort zu erfolgen. Abzüge von Rabatt und Skonto sind auf der Rechnung vermerkt. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen mit von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Bestellers sind nicht statthaft. Bei Reparatur- und Montagearbeiten über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen sind wir berechtigt, Teilrechnungen zu erstellen. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

9. Gültigkeit dieser Vereinbarung

Sind einzelne Bestimmungen des Montagevertrages oder dieser Bedingungen durch Sondervereinbarungen oder aus sonstigen Gründen nicht anzuwenden, so bleiben die übrigen Vereinbarungen wirksam.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Memmingen. Für alle Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Bedingungen verstehen sich grundsätzlich im Zusammenhang mit den nachfolgend angegebenen Serviceverrechnungssätzen und Bedingungen für Mietwaagen.
Stand: 12.01.2014

Bedingungen für Mietwaagen

1. Miettage - 3 Tage Mindestmietdauer

Die Mietberechnung erfolgt nach Kalendertagen - nicht nach Arbeitstagen - ohne Rücksicht auf die tatsächliche Benutzung oder Anzahl der Betriebsstunden. Die Mietberechnung beginnt mit dem Tag der Auslieferung ab unserem Lager und endet mit dem Tag der Rücklieferung an unser Lager.

2. Zahlungsbedingungen

Die Berechnung des Mietpreises erfolgt nach Rücklieferung oder Abholung. Die Mietzahlung ist fällig sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge zzgl. der zur Zeit gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Transportkosten

Die Kosten für die Anlieferung der Mietwaagen und Zubehör von unserem Lager bis zum Einsatzort und die Rücklieferung an unser Lager gehen zu Lasten des Mieters. Der Auftragnehmer bleibt frei in der Wahl des Transportunternehmens.

4. Einsatzort

Der Mieter ist verpflichtet, Änderungen des Einsatzortes des Mietgegenstandes dem Vermieter mitzuteilen. Insbesondere darf der Mietgegenstand nicht an Dritte weitergegeben oder weitervermietet werden.

5. Haftung

Die ausgelieferten Geräte sind in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand. Pflege und Austausch von Teilen aufgrund normaler Abnutzung sind im Mietpreis enthalten. Schäden und Verschleiß aufgrund anormaler, schwerer Betriebsbedingungen an den Mietgeräten (z.B. Schäden durch Feuer, Unglücksfälle, Nachlässigkeit oder Nichtbeachtung der Betriebsanleitung) gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter hat die Mietgeräte sorgfältig zu behandeln. Die Gefahr des zufälligen Verlustes, Diebstahls, der Beschädigung und des vorzeitigen Verschleißes der Mietgeräte - aus welchem Grund auch immer - trägt der Mieter. Der Mieter darf die Geräte nur durch Mitarbeiter des Vermieters öffnen oder reparieren lassen. Alle durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

6. Rückgabe

Die Rückgabe der Mietgeräte hat in gutem Zustand, nach vorhergehender, gründlicher Reinigung zu erfolgen. Sollte der Mieter Geräte und Zubehör nicht gereinigt zurückgeben, stellen wir die Kosten für die Reinigung in Rechnung. Bei der Rücknahme der Geräte erfolgt eine Sicht- und Funktionsprüfung. Die Prüfkosten gehen zu Lasten des Mieters.

7. Service

Wenn gewünscht oder erforderlich, kann eine Einweisung oder Inbetriebnahme durch geschultes Personal vor Ort erfolgen. Bei Bedarf kann ein Mitarbeiter für technische Fragen während des Mietzeitraumes bereitgestellt werden.
Stand: 12.04.2014

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